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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung von Anzeigenabgabe - Dem Konkretisierungsgebot genügt der Antrag der Beschwerdeführerin ua deshalb nicht, weil er jedwede Angaben über ihre Vermögensverhältnisse, soweit sie nicht Barmittel betreffen, vermissen lässt. Auf die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob im Hinblick auf eine allfällige Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bewilligung seines Antrages auch zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, braucht vorliegendenfalls nicht eingegangen zu werden. Hinzuweisen ist aber darauf, dass § 30 VwGG und § 212a BAO verschiedene Rechtsbehelfe regeln und für diese unterschiedliche Erfolgsvoraussetzungen statuieren. So setzt eine Aussetzung nach § 212a BAO aus dem Grunde des Abs. 2 dieser Bestimmung jedenfalls voraus, dass die Berufung nach Lage des Falles nicht wenig erfolgversprechend erscheint, während derartige Erwägungen im Zusammenhang mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG keine Rolle spielen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006170016.A01Im RIS seit
25.07.2006