TE Vfgh Beschluss 1983/11/25 B701/83

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
RDG §57
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art144 B-VG; auf §57 RichterdienstG gestützter Auftrag zur Fortbildung ist eine Weisung als innerer Verwaltungsakt; Unzuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Verfassungsgerichtshofbeschwerde richtet sich gegen die Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. September 1983, Jv. 2894-17/72-7, Jv. 3001-17/82-8, mit der dem Bf. unter Berufung auf §57 RDG der Auftrag erteilt wurde, sich zur Weiter- bzw. Fortbildung eingehende Kenntnisse der Bestimmungen der StPO, insbesondere des IX. bis XVI. Hauptstückes, und der entsprechenden Bestimmungen der GeO zu verschaffen.

2. Bei dieser Weisung handelt es sich jedoch nicht - wie der Bf. annimmt - um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1, 2. Satz B-VG), weil die Nichtbefolgung dieser Anordnung der Behörde nicht unmittelbar zur Anwendung von Zwang geführt hat (vgl. VfSlg. 8688/1979). Aber auch ein Bescheid (Art144 Abs1, 1. Satz B-VG) liegt nicht vor, sondern nur eine schriftliche Weisung, die als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist (VfSlg. 9420/1982).

3. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Dienstpflichten, Dienstauftrag, Dienstrecht, Richter, Bescheidbegriff, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B701.1983

Dokumentnummer

JFT_10168875_83B00701_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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