Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §92;Rechtssatz
Der hier gegebenen Erledigung kann Bescheidqualität zuerkannt werden, da aus ihrer Formulierung, wonach der Antrag des Abgabepflichtigen abzuweisen sei, der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgeht, gegenüber dem Abgabepflichtigen abschließend über den Rückerstattungsantrag abzusprechen und somit gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 99/05/0063, sowie vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0054).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170277.X01Im RIS seit
11.08.2006