RS Vwgh 2006/5/2 2005/17/0277

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Veröffentlicht am 02.05.2006
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
BAO §93;
LAO Slbg 1963 §66;
LAO Slbg 1963 §67;
VwRallg;

Rechtssatz

Der hier gegebenen Erledigung kann Bescheidqualität zuerkannt werden, da aus ihrer Formulierung, wonach der Antrag des Abgabepflichtigen abzuweisen sei, der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgeht, gegenüber dem Abgabepflichtigen abschließend über den Rückerstattungsantrag abzusprechen und somit gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 99/05/0063, sowie vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0054).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170277.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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