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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §49 Abs3;Rechtssatz
Wiederholte oder gröbliche Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften, Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder Verletzung der Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft im Sinne des § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000 berechtigen auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist und zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren geführt hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird nicht von einer allfälligen Bestrafung wegen §§ 125, 126 und 222 StGB vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art 4 Z 1 7. ZP nicht vorliegt.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdhunde Jagdschutz Jagdschutzorgan Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030049.X05Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008