RS Vwgh 2006/5/4 2006/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs2;
GütbefG 1995 §9 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0039 E 4. Mai 2006

Rechtssatz

Da § 9 Abs 2 GütbefG 1995 zwei Verpflichtungen enthält - das Mitführen der erforderlichen Nachweise und deren Aushändigung an die Aufsichtsorgane auf deren Verlangen - und nach § 23 Abs 2 leg cit jedes Zuwiderhandeln gegen § 9 Abs 2 strafbar ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn der Lenker nur wegen des unterbliebenen Mitführens der Gemeinschaftslizenz bestraft wird. Hat er den Nachweis der Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt, so könnte er wegen des Nichtvorzeigens dieser Lizenz nicht bestraft werden, weil der Tatbestand des Nichtmitführens den des Nichtvorzeigens konsumiert und somit ausschließt (vgl das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl 2002/03/0068).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030019.X03

Im RIS seit

08.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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