RS Vwgh 2006/5/4 2006/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 3 (Hier: Die Behörden haben zur Strafbemessung ausgeführt, es sei nicht tolerierbar, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft eine wenngleich Wild hetzende Labradorhündin erlege, obwohl ihm bekannt sei, dass es sich dabei um einen Jagdhund der Rasse Labrador handle. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer gravierend gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen, wobei die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten gewesen sei. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers wurde zutreffend angenommen. Die getötete Hündin war auf Grund der typischen Rassemerkmale als Jagdhund zu erkennen. Wenn er sie dessen ungeachtet getötet hat, kann er sich keinesfalls auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, ist er doch als Jagdschutzorgan angesichts der ihm als solchem vom Gesetz verliehenen Berechtigungen in besonderer Weise verpflichtet, sich Kenntnis der entsprechenden Vorschriften zu verschaffen. Daher vom Ermessen bei der Verhängung der Disziplinarstrafe des zeitlich auf zwei Jahre befristeten Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.)

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Krnt JagdG 2000 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis hg Erkenntnis vom 10. Mai 1961, Zl. 807/60, VwSlg 5564 A/1961, zum Krnt JagdG LGBl 23/1950). (Hier: bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, jedoch ständige Einnahmequelle für den Beschwerdeführer durch den Ankauf gewilderten Rehwildes über einen langen Zeitraum, und erst das Verhalten des Beschwerdeführers hat es einer näher bezeichneten Person ermöglicht, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt.)

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030049.X07

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten