RS Vwgh 2006/5/4 2005/03/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102040
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

32002L0049 Lärmschutz-RL Art1 Abs1;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art1 Abs2;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art14;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art2 Abs1;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art2 Abs2;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art4 Abs1;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art4 Abs2;
32002L0049 Lärmschutz-RL Art8;
AVG §8;
Bundes-LärmG 2005;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs1;
EisenbahnG 1957 §36 Abs2;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn im Falle einer bloß unzulänglichen innerstaatlichen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht von dessen Vorrang ausgegangen werden kann, ist Voraussetzung für eine unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien, dass die konkrete Norm inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Eine derartige, inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte Festlegung von - über Ermittlungs- und Informationsrechte hinausgehenden - Rechten Einzelner in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren erfolgt in der Richtlinie 2002/49/EG, wie ihr im vorliegenden Beschluss näher dargestellter maßgeblicher Inhalt zeigt, aber nicht. Zwar soll nach Art 1 Abs 2 der genannten Richtlinie diese auch "eine Grundlage für die Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen darstellen". Auch damit werden aber - abgesehen davon, dass die für die Vorlage dafür "geeignete(r) Vorschläge" der Kommission gesetzte Frist erst am 18. Juli 2006 endet - keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030250.X02

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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