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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0049 Lärmschutz-RL Art1 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn im Falle einer bloß unzulänglichen innerstaatlichen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht von dessen Vorrang ausgegangen werden kann, ist Voraussetzung für eine unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinien, dass die konkrete Norm inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Eine derartige, inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte Festlegung von - über Ermittlungs- und Informationsrechte hinausgehenden - Rechten Einzelner in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren erfolgt in der Richtlinie 2002/49/EG, wie ihr im vorliegenden Beschluss näher dargestellter maßgeblicher Inhalt zeigt, aber nicht. Zwar soll nach Art 1 Abs 2 der genannten Richtlinie diese auch "eine Grundlage für die Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen darstellen". Auch damit werden aber - abgesehen davon, dass die für die Vorlage dafür "geeignete(r) Vorschläge" der Kommission gesetzte Frist erst am 18. Juli 2006 endet - keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030250.X02Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008