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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0049 Lärmschutz-RL;Rechtssatz
Die Bestimmungen des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes und die diesem zu Grunde liegende Richtlinie RL 2002/49/EG können keine subjektiven öffentlichen Rechte in einem Baugenehmigungsverfahren nach dem EisenbahnG begründen. So wird in § 7 Abs 12 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes für § 7 Abs 1 bis 11 ausdrücklich klargestellt, dass durch die Abs 1 bis 11 (Festlegung von Aktionsplänen) keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet werden. Umso weniger können aus den weiteren im Gesetz genannten, zur Erreichung der in § 1 Abs 1 gesteckten Ziele zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit, subjektive öffentliche Rechte im Baugenehmigungsverfahren nach dem EisenbahnG abgeleitet werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030250.X01Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008