RS Vwgh 2006/5/4 2005/03/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102040
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

32002L0049 Lärmschutz-RL;
AVG §8;
Bundes-LärmG 2005 §1 Abs1;
Bundes-LärmG 2005 §7 Abs12;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs1;
EisenbahnG 1957 §36 Abs2;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes und die diesem zu Grunde liegende Richtlinie RL 2002/49/EG können keine subjektiven öffentlichen Rechte in einem Baugenehmigungsverfahren nach dem EisenbahnG begründen. So wird in § 7 Abs 12 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes für § 7 Abs 1 bis 11 ausdrücklich klargestellt, dass durch die Abs 1 bis 11 (Festlegung von Aktionsplänen) keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet werden. Umso weniger können aus den weiteren im Gesetz genannten, zur Erreichung der in § 1 Abs 1 gesteckten Ziele zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen und Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit, subjektive öffentliche Rechte im Baugenehmigungsverfahren nach dem EisenbahnG abgeleitet werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030250.X01

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten