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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §49 Abs3;Rechtssatz
Durch die Tötung einer, wenngleich Wild hetzenden, Labradorhündin -
diese Rasse ist unstrittig den Jagdhunden zuzurechnen - hat der Beschwerdeführer (Jagdschutzorgan) gegen § 49 Abs 3 Krnt JagdG 2000 verstoßen. Die Einstellung eines wegen dieses Vorfalls gegen ihn wegen §§ 125, 126, 222 StGB geführten Strafverfahrens gemäß § 90 Abs 1 StPO ist kein Hindernis für eine Bestrafung nach § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000. Auch wenn vom Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot des Art 4 Z 1 7. ZP Disziplinarstrafen nicht ausgenommen sind und selbst wenn man einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 90 StPO eine "ne bis in idem" begründende Sperrwirkung beimessen wollte (vgl zum Thema etwa Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis vom Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 96 und 153, sowie Schwaighofer, Überlegungen zur Reichweite des innerstaatlichen "Doppelbestrafungsverbots" nach Art 4 Abs 1 7. ZPMRK, ÖJZ 2005, 173), bestehen auf dem Boden des im vorliegenden Erkenntnis zur Tragweite des Art 4 Z 1 7. ZP im Lichte der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH Gesagten keine Bedenken gegen die ein Disziplinarstrafverfahren durch die Kärntner Jägerschaft neben einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren ermöglichende Regelung des § 90 Krnt JagdG 2000.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdhunde Jagdschutz Jagdschutzorgan Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030049.X04Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008