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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wird die tatsachenwidrige Ausstellung eines Gutachtens trotz Unterlassung der Prüfungsabnahme vorgeworfen. Im Falle einer Verurteilung wäre die Behörde an eine rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Die im - bereits anhängigen - Strafverfahren zu entscheidende Frage ist präjudiziell für die im Beschwerdefall zu beurteilende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 32 LuftfahrtG. Bei der - ins Ermessen der Behörde gestellten - Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 107 ff zu § 38 AVG wiedergegebene hg Judikatur). Diese Aspekte sprechen im Beschwerdefall für eine Aussetzung des Verfahrens, zumal im Strafverfahren bereits eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030207.X01Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015