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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §49 Abs3;Rechtssatz
Durch die Tötung einer, wenngleich Wild hetzenden, Labradorhündin -
diese Rasse ist unstrittig den Jagdhunden zuzurechnen - hat der Beschwerdeführer (Jagdschutzorgan) gegen § 49 Abs 3 Krnt JagdG 2000 verstoßen. Der Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 49 Abs 3 Krnt JagdG 2000 stellt zweifellos eine gröbliche Verletzung einer jagdrechtlichen Vorschrift und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Unabhängig von der an sich schon rechtswidrigen wissentlichen Beeinträchtigung fremden Eigentums durch Tötung der Hündin hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass durch ein derartiges Verhalten - unberechtigtes Töten eines Jagdhundes durch ein Jagdschutzorgan - gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen wurde.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdhunde Jagdschutz Jagdschutzorgan Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030049.X06Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008