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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §4 Z9;Rechtssatz
Unter "Verwenden personenbezogener Daten" verstand das SPG bis zu seiner Novelle 2002 nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 1 leg. cit. auch Vorgänge des Ermittelns derartiger Daten (vgl. dazu aus der hg. Judikatur zuletzt etwa auch Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 29. März 2004, Zl. 98/01/0213). Mit der SPG-Novelle 2002 erfuhr die Textierung des § 51 Abs. 1 SPG eine Veränderung, indem der Begriff "Verwenden" nun mit "Verarbeiten und Übermitteln" personenbezogener Daten näher umschrieben wurde. Nach den Gesetzesmaterialien (1138 BlgNR 21. GP 18) sollte dadurch aber lediglich eine Anpassung an "neue datenrechtliche Termini (zB die Einbeziehung des Begriffes 'Ermitteln' in den Begriff 'Verarbeiten')" erreicht werden. Dementsprechend umfasst der Begriff "Verarbeiten von Daten" gemäß § 4 Z 9 DSG 2000 u.a. auch deren Ermitteln. Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei, die keine Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind, als Unterfall des "Verwendens" derartiger Daten auch weiterhin von der Datenschutzkommission zu überprüfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010086.X02Im RIS seit
12.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008