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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/01/0266 E 21. März 2006 RS 2 (Hier: Eine Wohnmöglichkeit kann nicht schon deshalb verneint werden, weil es sich bei der Wohnung des Fremden um keine "eigene" Wohnung gehandelt habe.)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/01/0081 bereits ausgesprochen, dass der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren geht, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, 2001/01/0504, vom 25. Mai 2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, sowie vom 29. Juni 2004, 2003/01/0169). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (Hinweis E 28. Juni 2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (Hinweis E 28. Juni 2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010148.X01Im RIS seit
19.06.2006