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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §90 Abs1 idF 1999/I/146;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 90 Abs. 1 SPG idF der SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, erkannt, dass der Datenschutzkommission die (ausschließliche) Aufgabe zukomme, über behauptete Rechtsverletzungen durch Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei im Sinn des 4. Teiles des SPG zu entscheiden, soweit nicht unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423). In dem folgenden (ebenfalls noch die Rechtslage vor der SPG-Novelle 2002 betreffenden, aber nach deren Inkrafttreten ergangenen) hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0278, wurde angemerkt, dass die SPG-Novelle 2002 (insbesondere) durch die Neufassung des § 90 SPG das im erwähnten Erkenntnis vom 9. Juli 2002 entwickelte Ergebnis zu bestätigen scheine. Dies trifft aus folgenden Erwägungen auch zu: Mit der SPG-Novelle 2002 wurde - dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge - das Ziel verfolgt, eine Abstimmung des Datenrechts des SPG mit dem DSG 2000 zu erreichen (1138 BlgNR 21. GP 18). Unter anderem wurde deshalb in § 90 SPG das Zitat "§ 14 des Datenschutzgesetzes" durch das Zitat "§ 31 des Datenschutzgesetzes 2000" ersetzt, womit die im Erkenntnis vom 9. Juli 2002 interpretativ gezogenen Schlüsse (vgl. Punkt 2.3.2. der Entscheidungsgründe) insofern auch explizit im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben. Im Übrigen gibt die Gesetzesnovelle aber keinen Anlass, die weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur alleinigen Zuständigkeit der Datenschutzkommission (auch) in Fällen, in denen eine Verletzung der Bestimmungen des 4. Teiles des SPG über das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei behauptet wird (vgl. Punkt 2.3.3. der Entscheidungsgründe), einer Neubewertung zu unterziehen (vgl. im Ergebnis gleichlautend auch Hauer/Keplinger, SPG3, § 90 Anm. A.4.; Pürstl/Zirnsack, SPG (2005) § 90 Anm. 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010086.X01Im RIS seit
12.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008