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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §54 Abs2;Rechtssatz
§ 54 SPG sieht für die Ermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei besondere Bestimmungen vor und legt in seinem Abs. 2 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit derartige Vorgänge durch Beobachten (Observation) fest. Die polizeiliche Überwachung (in diesem Sinne) ist weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person zu beurteilen (Hinweis Beschluss des VfGH vom 27. Februar 1989, B 1255/88, VfSlg. 11953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010086.X03Im RIS seit
12.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008