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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Die Asylbehörden sind - wenn sie auch nicht nachzuprüfen haben, ob der in Betracht kommende "Dublinstaat" generell sicher ist - sowohl nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als auch nach jener des Verwaltungsgerichtshofes trotz Anwendung der Dublin II-VO verpflichtet, zu untersuchen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer "Kettenabschiebung" in ein Land besteht, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2005, B 336/05, einerseits sowie die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095, vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082, vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0224, und jüngst vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, andererseits). Ein derartiges Risiko hat der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, jedenfalls behauptet:
Die ihm gegenüber seiner Darstellung nach abgegebene Äußerung "der Slowaken", Türken bräuchten kein Asyl und es würden alle Türken abgeschoben werden, rechtfertigte nämlich - so sie als wahr unterstellt und den maßgeblichen slowakischen Asylbehörden zugerechnet wird - durchaus die Befürchtung, Türken würden ohne ernsthafte Prüfung entgegenstehender Gefahren in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden und ließ jedenfalls nicht den Schluss zu, bei Abschiebungen von Türken aus der Slowakei in die Türkei würde es sich, nach vorhergehender Prüfung des Asylantrages, lediglich um eine behördliche Maßnahme zur Durchsetzung rechtsstaatlich legitimierter Zwecke handeln. Ausgehend davon muss "der konkrete Einzelfall" geprüft werden und es bedarf dabei einer Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Fremden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010141.X01Im RIS seit
19.06.2006