RS Vwgh 2006/5/10 AW 2006/07/0005

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Veröffentlicht am 10.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Überprüfung und wasserpolizeilicher Auftrag - Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass nicht nur unmittelbare Kosten mit der Bauführung verbunden seien (mindestens rund EUR 80.000,--), sondern es müsste auch der Kraftwerksbetrieb für die Bauzeit eingestellt werden, womit ein Einnahmenentfall verbunden sei, der von der Länge der Bauzeit abhänge. Bei durchschnittlicher Wasserführung sei auf der Basis der Einspeisetarife für Ökostromanlagen ein Ausfall von rund EUR 300,-- je Woche zu veranschlagen. Dazu komme, dass eine Änderung in der von der Behörde angestrebten Form überhaupt zur Unbrauchbarkeit der gegenwärtigen Kraftwerksanlage führen würde, weil eine Absenkung um 30 cm die Verhältnisse auf die Kraftwerksanlage und die hydraulischen Bedingungen derselben so beeinflussen würde, dass ein Weiterbetrieb nicht möglich sei. Die belangte Behörde führte aus, aus dem Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich, dass durch die nicht bescheidgemäß ausgeführte Anlage fremde Rechte und das öffentliche Interesse beeinträchtigt würden. Die betroffenen Grundeigentümer hätten sich vor kurzem an die Wasserrechtsbehörde gewandt, weil ihr Grundstück durch den gegenwärtigen Ausbauzustand der Kraftwerksanlage in Hochwasserfällen massiv beeinträchtigt werde. Daraus ergebe sich die Befürchtung, dass das öffentliche Interesse an der schadlosen Abfuhr von Hochwässern beeinträchtigt werde (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Da zudem eine spürbar geringere Abgabe von Restwasser erfolge, werde auch eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers besorgt (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959). Eine Durchsetzung des Auftrages erscheine zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich. Angesichts der von der belangten Behörde dargelegten maßgeblichen öffentlichen und privaten Interessen, die mit dem fortgesetzten Betrieb der nicht konsensgemäß errichteten Kraftwerksanlage verbunden wären, vermag die Beschwerdeführerin - unbeschadet der von ihr aufgezeigten finanziellen Belastungen - keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der ihr aus dem Vollzug des erteilten wasserpolizeilichen Alternativauftrages erwachsen würde, darzulegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070005.A01

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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