RS Vwgh 2006/5/10 AW 2006/08/0013

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Veröffentlicht am 10.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Mit der nicht weiter belegten Behauptung, "bei vorhergehender Rechtsdurchsetzung im Exekutionsweg" wäre seine wirtschaftliche Existenz schwer beeinträchtigt, macht der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände nicht geltend. Selbst wenn aus diesem Vorbringen abzuleiten sein sollte, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt zur Entrichtung des beschwerdegegenständlichen Haftungsbetrages von EUR 4.795,77 nicht in der Lage sein sollte und daher eine Hereinbringung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nur auf dem Exekutionswege möglich wäre, fehlt es an der erforderlichen näheren Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation. Damit hat der Beschwerdeführer dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080013.A01

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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