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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Parteistellung im gemeindebehördlichen Verfahren ist zwar nicht Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung. Eine Vorstellung ist aber nur dann zulässig, wenn der Vorstellungswerber zu der Rechtssache, über die im bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen Beziehung steht, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt. Die Vorstellungsbehörde hat einen allenfalls eingetretenen Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG zu beachten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0001, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2001/06/0032). Haben Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erhoben, ist dies mit einem Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG im Baubewilligungsverfahren verbunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0026). In einem solchen Fall scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Vorstellung nicht zulässig. Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2001/05/1083).
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050345.X02Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012