RS Vwgh 2006/5/16 2005/05/0376

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L70718 Spielapparate Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
SpielapparateG Vlbg §2 Abs1;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs2 idF 2001/058;
SpielapparateG Vlbg §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Behörde ist bei Ausspruch des Verfalls gemäß § 9 Abs. 3 Vlbg SpielapparateG Ermessen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin [die rechtskräftig gemäß § 9 Abs. 2 Vlbg SpielapparateG bestraft wurde, weil sie einen Spielapparat ohne die erforderliche Bewilligung (§ 2 Abs. 1 Spielapparategesetz) betrieben hat] hat daher, soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, einen Anspruch, dass das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wird (vgl. das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Es bedarf daher insbesondere nachvollziehbarer Darlegungen, warum die Behörde auf Grund des maßgebenden Sachverhaltes der Auffassung ist, dass der Verfall aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig ist.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050376.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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