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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Behörde ist bei Ausspruch des Verfalls gemäß § 9 Abs. 3 Vlbg SpielapparateG Ermessen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin [die rechtskräftig gemäß § 9 Abs. 2 Vlbg SpielapparateG bestraft wurde, weil sie einen Spielapparat ohne die erforderliche Bewilligung (§ 2 Abs. 1 Spielapparategesetz) betrieben hat] hat daher, soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, einen Anspruch, dass das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wird (vgl. das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Es bedarf daher insbesondere nachvollziehbarer Darlegungen, warum die Behörde auf Grund des maßgebenden Sachverhaltes der Auffassung ist, dass der Verfall aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig ist.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Verfahrensbestimmungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050376.X01Im RIS seit
21.06.2006