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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0147Rechtssatz
Eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben ist schon dann als wesentlich anzusehen, wenn damit auch eine Überschreitung der für ein Kleingartenwohnhaus zulässigen Grundrissfläche verbunden ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0181, ergangen zur NÖ BauO).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050087.X02Im RIS seit
26.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010