RS Vwgh 2006/5/16 2004/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §12 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0147

Rechtssatz

Eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben ist schon dann als wesentlich anzusehen, wenn damit auch eine Überschreitung der für ein Kleingartenwohnhaus zulässigen Grundrissfläche verbunden ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0181, ergangen zur NÖ BauO).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050087.X02

Im RIS seit

26.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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