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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0325 E 16. Mai 2006Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit bzw. Unsachlichkeit, wenn durch § 15 Abs. 2 Wr. KlGG eine Herstellung von Öffnungen in der Außenwand von Kleingartenhäusern an der Nachbargrenze ausnahmslos untersagt wird. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ein absolutes Öffnungsverbot von derartigen Außenwänden zu schaffen, zumal das Ziel, auf vorwiegend gärtnerisch genutzten Flächen - wie im vorliegenden Fall auf Flächen mit der Widmung "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet" - das Ausmaß der bebauten Fläche (vgl. §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Wr. KlGG) zu beschränken, die Regelung, mit der die Umgehung des Höchstausmaßes der bebauten Fläche verhindert wird, rechtfertigt (in diesem Sinne der Beschluss des VfGH, mit dem die VfGH-Beschwerde derselben Beschwerdeführer gegen den auch hier gegenständlichen Bescheid abgelehnt wurde).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050032.X05Im RIS seit
21.06.2006