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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist ein (großer) Teil der bestehenden Wasserversorgungsanlage des Brauereibetriebes ausgetauscht worden, indem alte Eternitrohre durch Plastikrohre ersetzt worden sind. Die Abgabenbehörde trifft nicht die Feststellung, dass die Leitungskapazität dadurch eine Änderung erfahren hätte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes spricht bei dieser Sachlage nichts dagegen, die angefallenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen einzustufen. Auch wenn Plastikrohre physikalische Eigenschaften aufweisen, die sie für den Einsatz im Rahmen einer Wasserversorgungsleitung besser geeignet erscheinen lassen als Eternitrohre, steht dies einer Erhaltungsmaßnahme nicht entgegen. Im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen kann nämlich durchaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es nach Abschluss der seinerzeitigen Herstellung eines Wirtschaftsgutes (Wasserversorgungsanlage) zur Entwicklung anderer Materialien gekommen ist. Der Fall einer gänzlichen Zerstörung eines wesentlichen Teiles der Wasserversorgungsleitung und damit ein dem hg Erkenntnis vom 17. Oktober 1951, 150/49, VwSlg 479 F/1951, vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Abgabenbehörde stützt sich u.a. darauf, dass die Herstellungskosten der bestehenden Wasserversorgungsanlage im Zeitpunkt der strittigen Baumaßnahme bereits im Wege der AfA abgeschrieben gewesen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesen Umstand für die Abgrenzung von Herstellung und Erhaltung für nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004140080.X09Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013