RS Vwgh 2006/5/17 2001/14/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/15/0110 E 23. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach der Rechtsprechung (Hinweis E VS 10. November 2004, 2003/13/0018) entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird; dies hat die Abgabenbehörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre und dem operativem Wirken zweifellos annehmen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140199.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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