RS Vwgh 2006/5/17 2005/08/0121

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs5;
ASVG §4 Abs7;

Rechtssatz

Wie sich aus § 4 Abs. 7 ASVG ergibt, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur ein einziger rechtlich selbständiger Auftraggeber vorhanden sein darf, damit "Arbeitnehmerähnlichkeit" vorliegt und die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 ASVG ausgelöst wird. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 ASVG kommt es in Frage, dass trotz des Vorliegens mehrerer rechtlich selbständiger Auftraggeber die Versicherungspflicht ausgelöst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080121.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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