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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs5;Rechtssatz
Wie sich aus § 4 Abs. 7 ASVG ergibt, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur ein einziger rechtlich selbständiger Auftraggeber vorhanden sein darf, damit "Arbeitnehmerähnlichkeit" vorliegt und die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 ASVG ausgelöst wird. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 ASVG kommt es in Frage, dass trotz des Vorliegens mehrerer rechtlich selbständiger Auftraggeber die Versicherungspflicht ausgelöst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080121.X01Im RIS seit
05.07.2006