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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0005 E 28. Oktober 1997 RS 1(hier nur erster bis dritter Satz)Stammrechtssatz
Herstellungsaufwand ist als aktivierungspflichtiger Aufwand vom sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. Erhaltungsaufwand dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen Zustand zu versetzen. Dazu gehören insbesondere notwendige Ausbesserungsarbeiten (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0197). Werden einem Gebäude weitere Teile hinzugefügt, liegt Herstellungsaufwand vor (Hinweis E 11.5.1993, 92/14/0229). Führt eine Baumaßnahme zur Montage eines Satteldaches anstelle eines Flachdaches, so geht diese Maßnahme über jenes Ausmaß hinaus, das zur Erhaltung (oder Wiederherstellung) eines bereits bestehenden Bauzustandes dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004140080.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013