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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0263 E 17. Mai 2006 RS 5 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080153.X04Im RIS seit
28.06.2006