Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
AlVG 1977 §66a Abs1;Rechtssatz
Eine Beschäftigung als Strafgefangener im Sinne von § 44 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz ist nicht als ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) anzusehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ARB setzt nämlich eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus (Hinweis E 26. April 2006, Zl. 2004/08/0103 mit Verweisen auf Rsp des EuGH). Die Tätigkeit eines Strafgefangenen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung begründet jedenfalls keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080271.X01Im RIS seit
05.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008