RS Vwgh 2006/5/17 2004/08/0271

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
25/02 Strafvollzug
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §66a Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
ARB1/80 Art6 Abs1;
StVG §44;

Rechtssatz

Eine Beschäftigung als Strafgefangener im Sinne von § 44 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz ist nicht als ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) anzusehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ARB setzt nämlich eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus (Hinweis E 26. April 2006, Zl. 2004/08/0103 mit Verweisen auf Rsp des EuGH). Die Tätigkeit eines Strafgefangenen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung begründet jedenfalls keine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080271.X01

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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