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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Entlohnung iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist nicht nur das vereinbarte Monatsentgelt im engeren Sinne, sondern das Gesamtgefüge der vertraglichen Leistungsbeziehungen von Bedeutung, sodass insbesondere auch Ansprüche auf Sonderzahlungen, Prämien u. dgl. ebenso zu berücksichtigen sind wie beispielsweise Geldleistungen, die gegebenenfalls vom Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages zu erbringen sind und seinen Entgeltanspruch de facto schmälern. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Ansprüche des Arbeitgebers auch rechtlich in jedem Fall durchsetzbar wären, da es dem Arbeitslosen nicht zugemutet werden kann, zur Frage der Entgeltgestaltung ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu führen (Hinweis E 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080177.X02Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012