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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art89 Abs3Leitsatz
Art139 B-VG; Individualantrag; keine Wirksamkeit eines außer Kraft getretenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes iS des Art139 iVm. Art89 Abs3 B-VG; Fehlen der nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung erforderlichen LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Nach dem Vorbringen der einschreitenden Gesellschaft in ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag ist sie Eigentümerin von acht näher bezeichneten Grundstücken der Katastralgemeinde D mit den Häusern (Wien 21.,) L-Straße 39 bis einschließlich 49, die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5212 (Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 23. Feber 1973, Pr. Z 585, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 19. April 1973, S 7) als "Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet" ausgewiesen sind.
Die Antragstellerin begehrt mit eingehender Begründung, diesen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben; sie erachtet sich durch ihn deshalb unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil er sie - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides - daran hindere, "die Errichtung einer neuzeitlichen Wohnhausanlage anstelle der abbruchreifen Wohngebäude L-Straße 39 - 49 zu veranlassen".
2. Für einen auch die Grundstücke der Einschreiterin umfassenden Teilbereich des angefochtenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erließ der Gemeinderat der Stadt Wien mit Beschluß vom 18. Feber 1983 den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5724 (Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 18. Feber 1983, Pr. Z 522, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 31. März 1983, S 19), mit dem der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 5212 (soweit er dasselbe Gebiet betrifft) aufgehoben wurde. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5724 legt für die Grundstücke der Antragstellerin neuerlich die Widmung "Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet" fest.
3. Die Prozeßparteien wurden sodann im Vorverfahren zur Äußerung aufgefordert, ob und bejahendenfall welche verfahrensrechtlichen Folgen sich für den Verordnungsprüfungsantrag aus der Erlassung der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Feber 1983 ergäben.
Der Gemeinderat nahm hiezu den Standpunkt ein, daß einer Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 23. Feber 1973 nur mehr für die Entscheidung über die Prozeßkosten Bedeutung zukäme, ein weitergehendes rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der außer Kraft getretenen Verordnung jedoch verneint werden müsse.
Die antragstellende Partei vertrat hingegen die Auffassung, daß sie "nicht klaglos gestellt" sei, obwohl die Aufhebung der angefochtenen Verordnung jenen Teil derselben erfasse, durch den sie sich beschwert erachte; das Plandokument 5724 widme nämlich ihre Grundstücke unverändert als Betriebsbaugebiet (gemeint: Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet). Sie änderte - unter Berufung auf Art89 (gemeint: Abs3) iVm. Art139 Abs1 letzter Halbsatz B-VG - das Begehren ihres Antrages auf Feststellung, daß die angefochtene Verordnung gesetzwidrig war.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung eines sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; grundsätzlich das gleiche gilt gemäß dem kraft des letzten Satzteiles in Art139 Abs1 B-VG sinngemäß heranzuziehenden Art89 Abs3 B-VG, welcher von der - außer Kraft getretenen - anzuwenden den Rechtsvorschrift spricht. Da sich die für die Bebauung eines Grundstücks maßgebenden Rechtsakte - in Betracht kommen hier der Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, nach §9 der BauO f. Wien sowie die Baubewilligung - an der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu orientieren haben, ist es nach der Lagerung dieses Falles ausgeschlossen, daß die schon außer Kraft getretenen Bestimmungen des bekämpften Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für die Einschreiterin noch wirksam sind.
Der Antragstellerin fehlt sohin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des VfGH erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodaß ihr Antrag - mit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung gefaßtem Beschluß - zurückzuweisen war.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Bebauungsplan, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:V40.1982Dokumentnummer
JFT_10168875_82V00040_00