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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
BAO; Tod eines Bf.; Eintritt des Erben in dessen prozessuale Rechte im Beschwerdeverfahren durch Erklärung unter Bedachtnahme auf §19 Abs1; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von EinkünftenSpruch
1. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt, als die namens Dipl.-Ing. DDr. J G erhobene Beschwerde G G zuzurechnen ist.
2. Der Bf. Dr. F G ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Erstbf. Dipl.-Ing. DDr. J G und der Zweitbf. Dr. F G (sein Sohn) waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften mit den Häusern G, K-Gasse, Sch-Gasse, B-Gasse und L. Auf diese Liegenschaften bezieht sich der von der Finanzlandesdirektion für Stmk. im Instanzenzug erlassene Bescheid vom 14. Oktober 1977 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1973, in welchem dem Erstbf. sämtliche Einkünfte und beiden Bf. (entsprechend ihren Eigentumsanteilen) die Absetzung für Abnutzung (AfA) je zur Hälfte zugerechnet wurden, sodaß für den Zweitbf. ein Verlust ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung begründete die Finanzlandesdirektion im wesentlichen folgendermaßen:
Im Verlaßverfahren nach seiner verstorbenen Gattin habe der Erstbf. auf das ihm an den betreffenden Liegenschaften zustehende Erbrecht von je 1/4 der Liegenschaftshälften der verstorbenen Gattin zugunsten seines Sohnes (des Zweitbf.) verzichtet. Es sei ferner vereinbart worden, daß der Erstbf. bis Ende 1973 das alleinige Nutzungsrecht an den Mietwohngrundstücken habe. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem das Finanzamt den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten für das Jahr 1973 einheitlich und gesondert festgestellt habe, wende der Erstbf. ein, daß er im Jahre 1973 Alleinnutznießer der Liegenschaften gewesen sei; eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte hätte daher nicht zu erfolgen. Der Erstbf. wende sich ferner dagegen, daß das Finanzamt die AfA den Grundstückseigentümern entsprechend deren Eigentumsanteilen zugerechnet habe. Die AfA sei eine Werbungskostenpost und es sei denkunmöglich, sie nur im entsprechenden Ausmaß der Beteiligungsverhältnisse anzuerkennen.
Eine Absetzung für Abnutzung könne - wie die Finanzlandesdirektion begründend weiters ausführte - grundsätzlich nur vornehmen, wer das betreffende Wirtschaftsgut als Eigentümer angeschafft oder hergestellt habe; dies könne auch ein wirtschaftlicher Eigentümer sein, dem wirtschaftlich die Abnutzung zur Last falle wie zB dem Käufer einer mit einem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers belasteten Maschine. Der Pächter oder Mieter sei ebensowenig wie der Fruchtgenußberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Auch wenn Einkünfte aus einer Verlassenschaft einer anderen Person zuflössen, könne die AfA für das Nachlaßvermögen nur von den Erben als Eigentümern, nicht aber von den Fruchtnießern in Anspruch genommen werden. Daß im vorliegenden Fall der Erstbf. hinsichtlich der im Eigentum des Zweitbf. stehenden Liegenschaftshälfte als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei, sei in der Berufung nicht behauptet worden. Für eine solche Annahme fehlten im Hinblick auf die nur bis einschließlich 1973 begrenzte Nutzungsüberlassung und im Hinblick auf den Umstand, daß der Erstbf. nach seinen eigenen Ausführungen in der Verfügungsmacht über die Liegenschaften (Abschluß von Mietverträgen, Durchführung von größeren Instandsetzungen) Beschränkungen unterworfen sei, jegliche Anhaltspunkte. Die Rechte des Erstbf. gingen also keineswegs über das übliche Maß der eines Fruchtgenußberechtigten hinaus. Durch die Verpflichtung des Erstbf. zur Instandhaltung der Objekte werde die Rechtsstellung seines Sohnes als Miteigentümer nicht beeinträchtigt; so gehe insbesondere der Wertverzehr nicht zu Lasten des Fruchtgenußberechtigten. Der Zweitbf. erziele daher jedenfalls aus den Liegenschaften im Ausmaß der auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden AfA negative Einkünfte; damit seien aber die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte iS des §188 BAO gegeben.
2. Dieser Berufungsbescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der die Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machen und die Bescheidaufhebung begehren.
II. 1. Der Erstbf. ist am 5. Jänner 1981 verstorben. Sein Nachlaß wurde mit der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15. November 1981, 18 A 19/81-15, je zur Hälfte seiner Witwe G G und seinem Sohn, dem Zweitbf., eingeantwortet.
2. Auf Anfrage des VfGH teilte G G mit, daß sie das Verfahren über die Beschwerde, soweit diese vom Erstbf. erhoben wurde, nicht fortsetzen wolle; der Zweitbf. dagegen erklärte diesbezüglich, das Beschwerdeverfahren fortsetzen zu wollen.
Im Hinblick auf diese Erklärungen und unter Bedachtnahme auf die im §19 Abs1 BAO getroffene Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge ist das Verfahren über die vorliegende Beschwerde, soweit sie vom Erstbf. erhoben wurde, hinsichtlich G G einzustellen und im übrigen mit dem Zweitbf. fortzusetzen, der insoweit in die prozessualen Rechte des Erstbf. eintritt (s. hiezu VfSlg. 9423/1982).
III. Der VfGH hat über die (nach dem Vorgesagten nunmehr insgesamt dem Zweitbf. zuzurechnende) Beschwerde erwogen:
1. Bei der aus der Sicht dieser Beschwerdesache gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von der Beschwerde behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9047/1981) nur stattgefunden haben, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Dies trifft hier jedoch zweifellos nicht zu.
Die Beschwerde rügt zunächst, daß "das einheitliche Steuerbekenntnis" (gemeint: die Einkommensteuererklärung des Erstbf.) "unterteilt und durch Einzelbescheide", insbesondere durch den vom Finanzamt erlassenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften erledigt worden sei, ohne daß die Abgabenbehörde erster Instanz die Bf. gehört habe.
Dieser Vorwurf ist jedoch schon deshalb nicht zielführend, weil durchaus Gelegenheit bestand, diese Auffassung im Rechtsmittelverfahren darzulegen; es bedarf daher keiner weiteren Erörterungen darüber, ob die Abgabenbehörde überhaupt verpflichtet gewesen wäre, Parteiengehör zu dieser Frage zu gewähren, sowie ob im Falle einer rechtswidrigen Nichtgewährung des Parteiengehörs das geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht überhaupt verletzt wäre.
Weiters wirft die Beschwerde der bel. Beh. eine Aktenwidrigkeit deshalb vor, weil der Erstbf. im Abgabenverfahren vorgebracht habe, daß er wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaften sei.
Auch dieser Vorwurf ist unbegründet, und zwar schon deswegen, weil der Erstbf. in sämtlichen von ihm im Abgabenverfahren eingebrachten Schriftsätzen (Berufung, Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht, Vorlageantrag) stets nur davon sprach, "Alleinnutznießer" zu sein, keineswegs aber behauptete, daß er wirtschaftlicher Eigentümer sei; zB führte er im Vorlageantrag (also dem zuletzt eingebrachten Schriftsatz) folgendes wörtlich aus: "Es wurde im Verlaßverfahren vereinbart, daß der Erstberufungswerber bis Ende 1973 das Alleinnutzungsrecht an diesen fünf Mietwohngrundstücken hat." Im übrigen ist es nach der Lage dieser Beschwerdesache eine Frage der richtigen Handhabung einer einfachgesetzlichen Bestimmung, nämlich des §24 Abs1 litd BAO, ob im Fall bloßen Fruchtgenusses wirtschaftliches Eigentum anzunehmen wäre (s. zB das diese Frage verneinende Erk. des VwGH Z 81/14/0093 vom 29. Juni 1982, demzufolge die AfA dem Fruchtgenußberechtigten nur dann zukommt, wenn die Befugnisse des "Fruchtnießers" soweit gehen, daß er über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer schalten und walten kann und er daher nicht bloß als Fruchtgenußberechtigter, sondern als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist).
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei nachweisbar und amtsbekannt, daß der Erstbf. sämtliche Mietwohngrundstücke als Anwalt angeschafft habe und seither instand halte, so wird anscheinend verkannt, daß das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren versäumtes Parteienvorbringen nachzuholen.
Schließlich vermeint die Beschwerde (wie ihr nicht sehr deutliches Vorbringen wohl zu verstehen ist), aus dem Begriff der Einkünfte (aus Vermietung und Verpachtung) als "Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten" (§2 Abs4 Z2 EStG 1972) und der Zuordnung der AfA zu den Werbungskosten (§16 Abs1 Z8 leg. cit.) sei der Schluß zu ziehen, daß die AfA als Werbungskostenpost nur tatsächlich erzielten Einkünften gegenübergestellt werde, im vorliegenden Fall also ausschließlich dem Erstbf. zugute kommen könne. Mit dieser Ansicht braucht sich der VfGH aber nicht im einzelnen auseinanderzusetzen, weil sie ganz offenkundig völlig verfehlten Vorstellungen über Grundbegriffe des Einkommensteuerrechtes entspringt.
2. Das Beschwerdeverfahren erbrachte keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus anderen als den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden habe.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Schlagworte
Finanzverfahren, Einkommensteuer, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B541.1977Dokumentnummer
JFT_10168875_77B00541_00