RS Vwgh 2006/5/17 2004/14/0080

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0118, zum Ausdruck gebracht hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, das von einer Wassergewinnungsanlage bis zu den Wasserabnehmern führende kilometerlange Wasserleitungsnetz, mit welchem für Wasserversorgungsunternehmen Wasser transportiert wird, als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Demgegenüber zählen die vom Eigentümer einer Grundparzelle getragenen Aufwendungen für die Anbindung der einzelnen Parzelle an das Trinkwassernetz (einer Gemeinde) - einschließlich der dafür erforderlichen Verlegung einer Leitung vom Trinkwassernetz zum Gebäude - zu den Herstellungskosten des auf dieser Parzelle errichteten Gebäudes (Hinweis E 25. November 1999, 99/15/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140080.X08

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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