RS VwGH Erkenntnis 2006/05/17 2004/08/0263

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Rechtssatz

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (Hinweis 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).

Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Im RIS seit
28.06.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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