RS Vwgh 2006/5/17 2005/08/0079

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs4;

Rechtssatz

Führung eines Jagdbetriebs auf eigene Rechnung und Gefahr durch einen Jagdausübungsberechtigten, der nach § 2 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz zum Bevollmächtigten bestellt ist, bejaht, da diesem auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Eigentümerin der Eigenjagd als Ertrag der Jagdausübung das Rehwild zur Gänze zufiel, wofür er einen Pauschalbetrag zu leisten und die Kosten für die Jagdaufsicht und die Wildfütterung aus Eigenem zu tragen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080079.X06

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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