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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Kostenersatz einer Ersatzvornahme - Ihren Aufschiebungsantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung nicht entgegen stünden, es auf Grund der Höhe der geforderten Geldleistung (EUR 7.044,--) und der unmittelbar vor Beginn stehenden Generalsanierung der Beschwerdeführerin aber unzumutbar sei, den geforderten Betrag zu bezahlen. Ein Abfluss von Zahlungsmitteln in dieser Höhe würde die Liquidität des Unternehmens bzw. die Durchführung des Generalsanierungsverfahrens massiv gefährden. Abgesehen davon stünden der Beschwerdeführerin Gewährleistungsansprüche aus der lediglich mangelhaft erbrachten Leistung zu. Bei Leistung des Kostenersatzes an die Bauunternehmung verlöre die Beschwerdeführerin das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Zurückbehaltungsrecht in Hinblick auf die zu begehrende Verbesserung; auch darin liege ein unzumutbarer Nachteil der Beschwerdeführerin. Der vorliegende Antrag enthält keine derart konkretisierten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. Auch der Entfall des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber der Bauunternehmung stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides eine von der Beschwerdeführerin an die Behörde - und nicht an das Bauunternehmen - zu leistende Geldleistung ist und der Beschwerdeführerin ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Vollstreckungsbehörde nicht zukommt.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050031.A01Im RIS seit
27.07.2006