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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0263 E 17. Mai 2006 RS 2Stammrechtssatz
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (Hinweis 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080153.X01Im RIS seit
28.06.2006