RS Vwgh 2006/5/17 2005/08/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0263 E 17. Mai 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (Hinweis 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080153.X01

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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