RS Vwgh 2006/5/17 2004/08/0177

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §1152;
AngG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0016 E 6. Juni 2001 VwSlg 15622 A/2001 RS 7

Stammrechtssatz

Auch wenn eine Beschäftigung formell keinem Kollektivvertrag unterliegen sollte, wären dennoch die nach der Art der Tätigkeit in Frage kommenden einschlägigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter nicht völlig unerheblich, sondern vielmehr zu berücksichtigen, weil das (vom Arbeitgeber geschuldete) "angemessene Entgelt" im Sinne des § 1152 ABGB bzw. § 6 AngG ein Entgelt ist, welches sich unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Bedingungen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Als ein solches ist - auch für Dienstnehmer in Betrieben, für die kein Kollektivvertag gilt - als Richtschnur das in einem Kollektivvertrag für vergleichbare Arbeiten festgesetzte Entgelt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080177.X01

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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