Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §24 idF 2002/I/126;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0526 E 18. Mai 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180525.X02Im RIS seit
26.06.2006