RS Vwgh 2006/5/18 2005/18/0525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1 idF 2002/I/126;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11 idF 2002/II/364;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0526 E 18. Mai 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180525.X02

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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