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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0099 E 20. März 2002 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind. Deshalb kommt dem Ausländer die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG - auf die er die Bewilligungsfreiheit der festgestellten Beschäftigungszeiten stützt - nicht zugute (Hinweis E 10. 02. 1999, 98/09/0144, E 28. 09. 2000, 99/09/0086), sodass eine während der Ehe auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ohne Bewilligung ausgeübte Beschäftigung nicht als erlaubte Vorbeschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180206.X01Im RIS seit
26.06.2006