RS Vwgh 2006/5/18 2005/18/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0099 E 20. März 2002 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind. Deshalb kommt dem Ausländer die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG - auf die er die Bewilligungsfreiheit der festgestellten Beschäftigungszeiten stützt - nicht zugute (Hinweis E 10. 02. 1999, 98/09/0144, E 28. 09. 2000, 99/09/0086), sodass eine während der Ehe auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ohne Bewilligung ausgeübte Beschäftigung nicht als erlaubte Vorbeschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180206.X01

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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