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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0250 E 17. Februar 2000 RS 1(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des FrG zu beurteilen, wobei sich schon aus § 36 Abs 2 Z 1 zweiter Fall FrG 1997 ergibt, dass auch eine teilbedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180103.X01Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009