RS Vwgh 2006/5/18 2006/18/0103

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
StGB §43a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0250 E 17. Februar 2000 RS 1(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des FrG zu beurteilen, wobei sich schon aus § 36 Abs 2 Z 1 zweiter Fall FrG 1997 ergibt, dass auch eine teilbedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180103.X01

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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