Norm
KVG 1934 §18;Rechtssatz
Der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, mit dem die "Beteiligung" übertragen wurde, war das Geschäft, durch das die Wertpapiere im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 KVG überwiesen wurden (vgl. dazu das Urteil des BFH vom 13. Februar 1980, II R 21/78). Mit dem Abschluss dieses Vertrages, mit welchem die Pflicht zur Übertragung der Wertpapiere begründet wurde, entstand auch die Steuerpflicht. Die Anschaffungsgeschäfte sind gemäß § 18 Abs. 1 KVG entgeltliche Verträge. Nach § 18 Abs. 2 KVG gelten bestimmte Geschäfte als Anschaffungsgeschäfte auch dann, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 KVG verwirklichen. Erfüllen sie die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 KVG, dann sind diese Geschäfte als Anschaffungsgeschäfte steuerpflichtig, ohne dass die Entgeltlichkeit des Geschäfts festzustellen ist. In solchen Fällen ist der Steuermaßstab nach § 21 KVG auch nicht der vereinbarte Preis, sondern - wie im Beschwerdefall - der Wert des Wertpapiers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160252.X03Im RIS seit
29.06.2006