RS Vwgh 2006/5/18 2005/18/0525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AVG §56;
FrGNov 2002;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0526 E 18. Mai 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0209 E 15. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die FrG-Novelle (BGBl. I Nr. 126/2002) enthält keine Bestimmung, dass auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Wenn die durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (ua) in Bezug auf § 2 Abs. 5 sowie §§ 12 und 24 AuslBG anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" iSd § 34 Abs. 23 AuslBG jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde in einem solchen Fall vor dem 1. Jänner 2003 möglich gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180525.X01

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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