RS Vwgh 2006/5/18 2003/21/0211

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

E3R E07203020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lite;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes lässt sich den Rechtsausführungen der Behörde nicht entnehmen, aufgrund welcher Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der vorliegenden Konstellation vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung ausgegangen wurde. Ausführungen in die Richtung, der Fremde sei als überlassene Arbeitskraft (iSd § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG iVm den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) von einem Unternehmen in Bludesch beschäftigt worden oder dieses Unternehmen habe die Arbeitsleistungen des Fremden als "betriebsentsandter" Kraftfahrer (iSd § 18 Abs. 1 AuslBG) in Anspruch genommen, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen (Hinweis E 15. September 2004, 2003/09/0182). Für derartige Überlegungen hätte es aber unter anderem konkreterer Feststellungen zum Inhalt der Frachtpapiere und zur Abwicklung des gegenständlichen Transportauftrages bedurft (Hinweis E 27. Juni 2002, 2002/09/0027). Weiters ist die Behörde davon ausgegangen, der Fremde, ein rumänischer Staatsangehöriger, sei bei einem österreichischen Mutterunternehmen in Bludesch beschäftigt. Es fehlt eine schlüssige Begründung dafür, dass die als "augenscheinlich gültiger Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung über die Überlassung des LKW an das Tochterunternehmen in Verona zur Umgehung ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bestimmungen, somit nur zum Schein abgeschlossen und die mit Urkunden belegten Mietzinszahlungen tatsächlich nicht oder auch nur zum Schein geleistet worden seien (Hinweis E 17. November 2004, 2003/09/0025, 0028). Auf die fehlende Gemeinschaftslizenz (nach Art 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten) allein ließe sich im vorliegenden Fall die Annahme der Umgehung ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bestimmungen tragfähig nicht gründen, sagt doch das Fehlen der güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung für sich genommen noch nichts über die tatsächlichen Vertragsbeziehungen zwischen dem österreichischen Unternehmen und dem italienischen Tochterunternehmen in Bezug auf den in Rede stehenden Transportauftrag aus. Dem hätte im Rahmen einer alle hiefür maßgeblichen Umstände einbeziehenden Beweiswürdigung nur Indizcharakter zukommen können.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210211.X01

Im RIS seit

16.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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