RS Vwgh 2006/5/18 2003/16/0009

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §289;
ZollRDG 1994 §85b Abs3;
ZollRDG 1994 §85c Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 85c Abs. 3 iVm § 85b Abs. 3 ZollR-DG idF vor der 4. ZollR-DG-Novelle hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Im Beschwerdefall beschränkt sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Eine Aufhebung seitens der Berufungsbehörde als Sachentscheidung darf aber nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO2, Tz 7 zu § 289). Gerade dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der abgabepflichtigen Partei gegen die Abgabenvorschreibung zu entscheiden sein wird. Hätte die Finanzlandesdirektion die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Beschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid gegenüber der abgabepflichtigen Partei ersatzlos aufgehoben werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160009.X05

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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