RS Vwgh 2006/5/18 2004/18/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2006
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
StGB §127;
StGB §129 Z3;
StGB §135 Abs1;
StGB §229;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0292 E 10. April 2003 RS 2 (Hier: Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB)

Stammrechtssatz

Dass der Fremde bis zu seinem Fehlverhalten (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen werde (Hinweis E 12. März 2002, 98/18/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180180.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten