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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0292 E 10. April 2003 RS 2 (Hier: Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB)Stammrechtssatz
Dass der Fremde bis zu seinem Fehlverhalten (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen werde (Hinweis E 12. März 2002, 98/18/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180180.X01Im RIS seit
21.06.2006