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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0004 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den ersten Satz; dies gilt auch für die Rechtslage nach dem NAG 2005)Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 liegen nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - auf Dauer niedergelassen bleibt. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält (Hinweis E 8. 9. 2000, 99/19/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180095.X01Im RIS seit
22.06.2006