TE Vfgh Beschluss 1983/11/25 B423/83

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

PatentG 1970 §29 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Art144 B-VG; kein Recht des Patentinhabers, gemäß §29 PatentG im öffentlichen Interesse enteignet zu werden; Abweisung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Bf. ist Inhaber eines Patents betreffend sogenannte Kernbauweise. Da seiner Ansicht nach der Bund bei Errichtung der UNO-City sein Patent unerlaubt verwendet hat, stellte er am 12. April 1983 beim Bundesminister für Bauten und Technik den Antrag, mit Enteignung gemäß §29 PatentG vorzugehen. Zumindest solle ihm der Bundesminister "einen ordentlichen Bescheid in der Sache des erforderlichen Enteignungsantrages an den Landeshauptmann ... zukommen ... lassen".

Der Bundesminister für Bauten und Technik hat mit Bescheid vom 6. Juni 1983 den Antrag des Bf. wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Er deutete das Begehren als solches auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens gemäß §29 PatentG. Für eine solche Enteignung und das damit verbundene Verfahren sei jedoch der Landeshauptmann zuständig. Wollte man dem Antrag aber den Sinn beilegen, daß der Bundesminister durch ein Tätigwerden - etwa eine Antragstellung - ein Enteignungsverfahren gemäß §29 PatentG in Gang setzen solle, so müsse dem Antrag der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil kein subjektives Recht auf Einleitung eines Enteignungsverfahrens und noch weniger eine Verpflichtung des Bundes zur Einleitung bestehe.

In der am 6. Juli 1983 nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und mit dem Begehren auf Verfahrenshilfe verbundenen Beschwerde an den VfGH wendet sich der Bf. gegen diesen Bescheid, dem er Widersprüchlichkeit und die Verletzung des §29 PatentG vorwirft; er behauptet, im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber offenbar aussichtslos:

§29 Abs1 PatentG bestimmt:

"(1) Fordert es das Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt oder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daß eine Erfindung, für welche ein Patent angemeldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oder teilweise von der Bundesverwaltung selbst benützt oder der allgemeinen Benützung überlassen wird, so ist die Bundesverwaltung berechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Benützung der Erfindung aufgrund des vom zuständigen Landeshauptmann geschöpften Erkenntnisses gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu enteignen und die Erfindung aufgrund des Enteignungserkenntnisses in Benützung zu nehmen oder der allgemeinen Benützung zu überlassen. Zuständig ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Anmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§21 Abs4). Kommen mehrere Länder in Betracht, so steht der Stelle, welche die Enteignung beantragt, die Wahl frei."

Es ist offenkundig, daß die Entscheidung der Bundesverwaltung über eine solche Antragstellung beim Landeshauptmann - wie immer sie beurteilt werden mag - die Rechtsstellung einzelner Personen nicht berührt. Insbesondere steht dem Patentinhaber kein Recht zu, im öffentlichen Interesse enteignet zu werden. Wird er in einer der ihm aus dem Patent zustehenden Befugnisse verletzt oder hat er eine solche Verletzung zu besorgen, so kann er auf Unterlassung des verletzenden Verhaltens klagen (§147 PatentG), den Patentverletzer zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes verhalten (§148 PatentG), für die unbefugte Verwendung ein angemessenes Entgelt und bei schuldhafter Verletzung Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes verlangen (§150 PatentG) - weshalb der Verletzer dem Verletzten auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist (§151 PatentG). Nur über diese privatrechtlichen, vor den Gerichten geltend zu machenden Rechtsbehelfe könnte die an der Verwertung oder allgemeinen Benützbarkeit des Patents interessierte Bundesverwaltung veranlaßt werden, ein Enteignungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anzustrengen.

Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

Patentrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B423.1983

Dokumentnummer

JFT_10168875_83B00423_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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