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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Rechtssatz
§ 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 8 zu § 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X01Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010