RS Vwgh 2006/5/18 2005/16/0260

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Rechtssatz

§ 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 8 zu § 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X01

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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