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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §10;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 37 Abs 2 FrG 1997 sind bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch Erhebungen zum Stand der Asylverfahren der Familienangehörigen des Fremden vorzunehmen, und es darf die Frage, ob diesen ein Aufenthaltsrecht zukommt, nicht zur Gänze ausgeblendet werden (Hinweis E 11. Dezember 2003, 2002/21/0070; E 27. Jänner 2004, 2001/21/0007). (Hier handelt es sich sowohl hinsichtlich der Ehefrau als auch betreffend das Kind des Fremden nicht um (auf eigene Fluchtgründe) gestützte Asylanträge, sondern um (auf den Asylantrag des Fremden bezogene) Asylerstreckungsanträge, deren Ergebnis zwingend von jenem im Hauptverfahren abhängig ist (vgl. §§ 10, 11 AsylG 1997) (Hinweis E 1. April 2004, 2003/20/0196 bis 0202). Ausgehend von der rechtskräftigen negativen Beendigung des Asylverfahrens des Fremden (nach §7 AsylG 1997) ist somit die Annahme der Behörde, auch die Asylerstreckungsanträge seiner Ehefrau und seines Kindes werden abgewiesen werden und sie müssten danach Österreich ebenfalls verlassen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210121.X02Im RIS seit
16.06.2006