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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Rechtssatz
Ist der Irrtum nicht entschuldbar, so kann dem Täter ein Schuldausschließungsgrund nicht zugute kommen. Ein entschuldbarer Irrtum schließt jedoch aus, dass dem Täter Vorsatz zugerechnet werden kann. Wohl aber hat der Täter Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn der Irrtum unentschuldbar ist (Hinweis E 26. Jänner 1995, 93/16/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X04Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010